Wie lange kann der Urlaub genommen werden, bis er verfällt ?

Der Urlaub kann immer nur in dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, gewährt und genommen werden. Nimmt der Arbeitnehmer folglich seinen Urlaub nicht bis zum 31.12., verfällt er ersatzlos.

Ausnahmsweise kann der Urlaubsanspruch nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes in das Folgejahr übertragen werden, wenn entweder dringende betriebliche Gründe (z.B. erhöhter Arbeitsanfall, Personalengpass) oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B. Krankheit) die Übertragung rechtfertigen.

Ein wirksam übertragener Urlaub muss bis spätestens zum 31.03. gewährt und genommen werden, anderenfalls verfällt er endgültig. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahre 2009 verfällt der zulässig übertragene Resturlaub allerdings nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung gehindert war, seinen Resturlaub bis zum 31.03. zu nehmen. In diesem Fall bleibt der Urlaubsanspruch bestehen bis der Arbeitnehmer wieder genesen ist und an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt.

Dies kann vor allem in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg wegen einer Erkrankung nicht arbeiten konnte, zu einer erheblichen Anhäufung von Urlaubsansprüchen führen. Diese Rechtsprechung schützt zunächst nur den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Regelungen in seinem Arbeitsvertrag oder aufgrund eines einschlägigen Tarifvertrages einen höheren Urlaubsanspruch hat, gelten für den über den Mindesturlaub hinausgehenden Teil nach wie vor die alten Verfallsregelungen.

Hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubes kommen auf die Arbeitgeber aber mit der Rechtsprechungsänderung neue Rückstellungsverpflichtungen zu, die besonderes bei den sog. Langzeitkranken für die Arbeitgeber von erheblicher finanzieller Bedeutung sein können, wenn man bedenkt, dass der gesetzliche Mindesturlaub bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage beträgt.

Die Arbeitnehmer können, wenn sie ihre Arbeit wieder antreten, von ihrem Arbeitgeber ihren Resturlaub bzw. für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die finanzielle Abgeltung des Resturlaubes verlangen. Der Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz folgt übrigens den Regelungen des gesetzlichen Mindesturlaubes und verfällt mit der Rechtsprechungsänderung daher bei Krankheit ebenfalls nicht mehr.

Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder einschlägige Tarifverträge können übrigens auch längere Übertragungsfristen als das Bundesurlaubsgesetz regelt, vorsehen.