Abmahnung erhalten – Ist die Abmahnung überhaupt wirksam?

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung zieht für sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich. Sie kündigt jedoch eine drastische Konsequenz an, wenn der Abgemahnte sein Verhalten nicht im Sinne des abmahnenden Arbeitgebers ändert: Die Kündigung.

Nachdem die Kündigung ein Ereignis ist, was jeder Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermeiden will, lohnt es sich schon bei einer vorbereitenden Abmahnung genauer hinzusehen, ob die Abmahnung überhaupt den von der Rechtsprechung entwickelten Erfordernissen an eine wirksame Abmahnung entspricht.

Wer hat die Abmahnung unterschrieben?

Wenngleich auch eine mündliche Abmahnung grundsätzlich wirksam sein kann, wird in den weit überwiegenden Fällen alleine aus Gründen der Beweissicherung eine schriftliche Abmahnung ausgesprochen.

Eine Abmahnung muss vom „Arbeitgeber“ erteilt werden. In größeren Unternehmen kann man dabei natürlich nicht erwarten, dass die Abmahnung vom Vorstandsvorsitzenden persönlich unterzeichnet ist. Das Recht, Abmahnungen auszusprechen, kann in Unternehmen vielmehr auch delegiert sein.

Zur Erteilung einer Abmahnung berechtigt sind zunächst alle Mitarbeiter des Unternehmens, die auch berechtigt wären eine Kündigung auszusprechen. Gleichzeitig kommen für die Erteilung einer Abmahnung aber auch solche Mitarbeiter des Unternehmens in Betracht, die gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt sind. Abmahnungen können mithin in jedem Fall von den persönlichen und auch den fachlich Vorgesetzen erteilt werden.

Auch eine von einem vom Arbeitgeber mandatierten Rechtsanwalt verfasste Abmahnung kann wirksam sein, wenn er vom Arbeitgeber entsprechend bevollmächtigt ist. Eine ohne Vorlage der Originalvollmacht vom Anwalt verfasste Abmahnung kann vom betroffenen Arbeitnehmer nach § 174 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) werden.

Ist die Abmahnung formell wirksam?

Eine wirksame Abmahnung muss hinreichend bestimmt formuliert sein. Der Arbeitnehmer muss der Abmahnung entnehmen können, welches konkrete Verhalten der Arbeitgeber missbilligt. Gleichzeitig muss eine wirksame Abmahnung die Aufforderung an den Arbeitnehmer enthalten, sein missbilligtes Verhalten zu ändern und schließlich muss die Abmahnung auch einen deutlichen Hinweis auf die Folgen bei Nichtbeachtung der Abmahnung enthalten.

Der Arbeitgeber muss im Streitfall weiter auch den Zugang der Abmahnung beweisen können. Am sichersten ist hier die Übergabe des Schreibens unter Zeugen. Der Arbeitnehmer muss vom Inhalt der Abmahnung nachweisbar Kenntnis nehmen. Eine lediglich mit der Post übermittelte Abmahnung ist in diesem Zusammenhang im Streitfall bereits wiederholt erst gar nicht beim Arbeitnehmer angekommen.

Mehrere in der Abmahnung enthaltene Vorwürfe müssen jeder für sich begründet werden.

Was kann der Arbeitnehmer bei einer unwirksamen oder unberechtigten Abmahnung machen?

Hält der Arbeitnehmer die Abmahnung für unwirksam und/oder unbegründet, kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass die Abmahnung zurückgenommen und aus seiner Personalakte entfernt wird. Diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer auch klageweise geltend machen.

Der Arbeitnehmer ist allerdings nicht gezwungen, gegen eine unwirksame Abmahnung unmittelbar nach Erteilung der Abmahnung vorzugehen. Dem Arbeitnehmer steht es frei, die Unwirksamkeit der Abmahnung auch in einem zeitlich späteren Kündigungsschutzverfahren geltend zu machen.