Die Kündigungserklärung

Kündigungen müssen seit dem 01.05.2000 zwingend schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner erklärt werden. Während vor dem 01.05.2000 der mündliche "Rauswurf" aus dem Betrieb noch als Kündigungserklärung des Arbeitgebers durchgegangen ist, kann sie heute mangels Schriftform das Arbeitsverhältnis nicht mehr beenden. Gleiches gilt aber auch für den Arbeitnehmer.

Auch er kann nur schriftlich wirksam kündigen.

Die Kündigungserklärung muss zwar grundsätzlich keinen bestimmten Wortlaut haben. Es muss aber aus der Erklärung eindeutig hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis (einseitig) beendet werden soll. Insofern empfiehlt es sich zur Vermeidung von Missverständnissen, auch das Wort "Kündigung" zu verwenden.

Darüber hinaus sollte die Kündigungserklärung erkennen lassen, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt und natürlich auch zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis als beendet gelten soll. Insbesondere bei einer außerordentlichen Kündigung ist von Interesse, ob das Arbeitsverhältnis sofort (fristlose Kündigung) oder ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt enden soll.

Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber müssen in ihrer Kündigungserklärung grundsätzlich die Gründe für die Kündigung angeben, wenn nicht gerade ein einschlägiger Tarifvertrag eine zwingende Begründungspflicht vorsieht.

Der Arbeitnehmer kann jedoch, falls im außerordentlich gekündigt wurde, vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm unverzüglich die Kündigungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Eine weitere gesetzliche Ausnahme besteht bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit. In diesem Fall müssen in der Kündigungserklärung die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, angegeben werden.

Bei dem Ausspruch der Kündigung ist darauf zu achten, dass der Kündigende auch zur Kündigung berechtigt ist. Kündigt der "Chef" des Betriebes selbst, gibt es in der Regel keine Probleme. Beauftragt er damit jedoch eine andere Person, dann sollte die Kündigung nur unter gleichzeitiger Vorlage einer Originalvollmacht erklärt werden.

Anderenfalls kann der Kündigungsempfänger die Kündigung sofort unter Hinweis auf eine fehlende Vollmacht zurückweisen.