Zugang der Kündigung

Kündigungserklärungen müssen der anderen Vertragspartei zugehen. Erst dann werden sie wirksam. Da der Zugang der Kündigung vor allem für die Ermittlung der Kündigungsfristen von Bedeutung ist und der Kündigende den Zugang beweisen muss, sollte für eine sichere Zustellung Sorge getragen werden.

Entscheidend für den Zugang ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kündigungsempfänger, wann er tatsächlich von der Kündigung Kenntnis nimmt, ist unerheblich.

Am besten ist es, wenn die Kündigungserklärung persönlich an den Kündigungsempfänger übergeben und der Empfang der Kündigung schriftlich bestätigt wird.

Eine weitere sichere, jedoch in der Regel nicht praxisgerechte Variante ist die Kündigung über den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.
Wer die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher kennt, weiß, dass diese Art der Zustellung dauern kann. Dies ist insbesondere dann unbefriedigend, wenn die Kündigung aufgrund der laufenden Kündigungsfristen schnellstmöglich zugestellt werden muss.

Der Kündigende kann das Kündigungsschreiben auch in den Briefkasten des Kündigungsempfängers einwerfen. Die Kündigung gilt in diesem Fall als zugegangen, sobald mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.

Bei Berufstätigen wird dies wohl am späten Nachmittag sein, wenn sie aus der Arbeit nach Hause kommen. Wird die Kündigung erst in den späten Abendstunden eingeworfen, geht die Kündigung in der Regel erst am nächsten Tag zu, weil um diese Uhrzeit in der Regel niemand mehr seinen Briefkasten kontrolliert.

Damit der Kündigende auch beweisen kann, dass er das Kündigungsschreiben in den Briefkasten eingeworfen hat, sollte er am besten einen Zeugen mitnehmen, der dies im Streitfall bestätigen kann.

Natürlich kann die Kündigung auch über den Postweg mittels einfachem Brief zugestellt werden. Die Kündigung gilt an dem Tag zugegangen, an dem sie der Postbote in den Briefkasten eingeworfen hat. Allerdings ist der Zugang im Streitfall schwierig zu beweisen. Zwar kann regelmäßig noch nachgewiesen werden, dass der Brief bei der Post aufgegeben wurde, allerdings nicht, ob der Brief tatsächlich auch in dem Briefkasten des Kündigungsempfängers gelandet ist.

Auch wenn die Post in der Regel sehr zuverlässig zustellt, kommt es doch immer wieder vor, dass der eine oder andere Brief auf dem Postweg verloren geht. Bestreitet also der Kündigungsempfänger, dass er die Kündigung erhalten hat, sieht es schlecht aus für den Kündigungserklärenden, der das Gegenteil zu beweisen hat. Auch die Kündigung durch eingeschriebenen Brief hat durchaus seine Tücken.

Denn der Zugang erfolgt in der Regel erst, wenn das Einschreiben bei der Post abgeholt wird. Gerade bei Kündigungen auf den "letzten Drücker" hat es der Kündigungserklärende nicht in der Hand, dass der Kündigungsempfänger das Einschreiben noch "rechtzeitig" innerhalb der Fristen abholt.