Der Aufhebungsvertrag ganz allgemein - Abfindung für den Arbeitnehmer

Der Aufhebungsvertrag ist ein probates Mittel, einvernehmlich das zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden. Selbstverständlich wird ein Aufhebungsvertrag jedoch nur zustande kommen, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ein Interesse an einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses haben.

Überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an einem Aufhebungsvertrag, dann wird sich der Arbeitnehmer in der Regel nur gegen Zahlung einer finanziellen Abfindung zu diesem Schritt bereit erklären. Wie hoch dieses "Schmerzensgeld" ausfällt, ist dabei zunächst einmal Sache des Verhandlungsgeschickes.

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist es jedoch, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und der damit verbundene Verlust des Arbeitsplatzes zwingend einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers auslöst.

Aufhebungsverträge sind jederzeit möglich. Üblicherweise werden Aufhebungsverträge allerdings zur Vermeidung einer drohenden arbeitgeberseitigen Kündigung geschlossen. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, dass er sich kurzfristig vom Arbeitnehmer trennen kann, da die vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden müssen und zudem der umfassende Kündigungsschutz des Arbeitnehmers keine Anwendung findet.

Darüber hinaus bestehen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine Beteiligungsrechte des Betriebsrates. Für den Arbeitnehmer kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Falle einer berechtigten Kündigungsandrohung den Vorteil haben, dass ein langwieriger, mit Außenwirkung verbundener Streit über die Kündigungsgründe einigermaßen geräuschlos vermieden werden kann.


Natürlich macht es sich im Zweifel auch in einem Abschlusszeugnis und damit für das weitere berufliche Fortkommen besser, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung des Arbeitgebers, sondern im "besten" Einvernehmen beendet wurde.

Besteht Streit darüber, ob ein gewisser Sachverhalt grundsätzlich zur Kündigung berechtigt, wird sich der Arbeitnehmer in der Regel nur gegen Zahlung einer Abfindung zu diesem Schritt bereit erklären. Sind die Vorwürfe jedoch nicht haltbar, empfiehlt es sich natürlich in der Regel für den Arbeitnehmer, keinen Aufhebungsvertrag zu schließen und gegen eine ggf. sodann folgende Kündigung vor Gericht zu "kämpfen".

Ein Aufhebungsvertrag (mit oder ohne Abfindung) kann auch noch während eines laufenden Kündigungsrechtsstreites geschlossen werden, um den Streit über die Wirksamkeit der Kündigung beizulegen.

Die Entscheidung, ob ein Aufhebungsvertrag eingegangen werden soll, ob und in welcher Höhe eine Abfindung gefordert werden kann, verlangt in der Regel zunächst immer eine genaue Prüfung und Überlegung. Die Entscheidung kann im Einzelfall oft schwierig sein, da natürlich mittelbar zunächst einmal abzuwägen ist, ob die zunächst nur in Aussicht gestellte Kündigung vor Gericht "durchgehen" könnte oder nicht.

Da hierfür eine genaue Kenntnis der Rechtslage erforderlich ist, empfiehlt es sich regelmäßig, vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages anwaltlichen Rat einzuholen.