Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen

Besteht in dem Betrieb oder Unternehmen ein Betriebsrat, so ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zwingend zu hören. Dies gilt für jede ordentliche als auch für jede außerordentliche Kündigung und natürlich auch für die Änderungskündigung.

Der Betriebsrat kann zwar letztendlich eine Kündigung nicht verhindern. Er hat aber die Möglichkeit und das Recht, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen und ihr ggf. sogar zu widersprechen. Diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist nicht zu unterschätzen. Denn, versäumt der Arbeitgeber die Betriebsratsanhörung oder führt er die Anhörung nicht ordnungsgemäß durch, wäre eine Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam. Nicht erforderlich ist jedoch für die Wirksamkeit einer Kündigung, dass der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat (Ausnahme: bei Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes).

Will der Arbeitgeber also einen Arbeitnehmer kündigen, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat hiervon zunächst einmal unterrichten. Damit sich dieser ein hinreichendes Bild machen kann, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle wesentlichen Umstände mitteilen.

Hierzu gehört zunächst einmal, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beabsichtigt ist und insbesondere bei einer ordentlichen Kündigung, zu welchem Termin die Kündigung ausgesprochen werden soll und wie lange die Kündigungsfristen sind. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber über die persönlichen und sozialen Daten des Arbeitnehmers informieren. Hierzu gehören Name, Alter, Familienstand, Anzahl der Kinder, Dauer der Betriebszugehörigkeit als auch ein eventuell bestehender besonderer Kündigungsschutz (z.B. wegen Schwerbehinderung).

Des weiteren muss der Betriebsrat über die Gründe für die geplante Kündigung in Kenntnis gesetzt werden. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Kündigungssachverhalt so vollständig und umfassend mitteilen, dass der Betriebsrat in der Lage ist, ohne zusätzliche eigenen Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen.

Der Betriebsrat hat sodann das Recht, sich innerhalb gewisser Fristen zu der beabsichtigten Kündigung zu äußern. Die Äußerungsfrist des Betriebsrates beträgt bei ordentlichen Kündigungen eine Woche. Bei außerordentlichen Kündigungen muss er sich unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, äußern. Äußert sich der Betriebsrat innerhalb der Fristen nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt.

Hat er gegen die Kündigung Bedenken, muss er diese schriftlich unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber innerhalb der jeweiligen Fristen mitteilen.

Bei ordentlichen Kündigungen hat der Betriebsrat zudem die Möglichkeit, aus ganz bestimmten Gründen, die im Gesetz aufgezählt sind, zu widersprechen, nämlich wenn keine ausreichende Sozialauswahl stattgefunden hat, die Kündigung gegen eine Auswahlrichtlinie verstoßen oder die Möglichkeit einer anderweitigen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf. unter geänderten Vertragsbedingungen oder nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen bestehen würde.

Hat der Betriebsrat der geplanten ordentlichen Kündigung aus einen der oben genannten gesetzlichen Gründen frist- und ordnungsgemäß widersprochen, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer natürlich gleichwohl kündigen. Der Betriebsrat kann trotz seines Widerspruches eine Kündigung nicht verhindern.

Welche Bedeutung kommt damit jedoch dem Widerspruch des Betriebsrates noch zu?

Eine ganz Entscheidende: Hat der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer gegen die Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage eingereicht, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende des Rechtsstreites über die Wirksamkeit der Kündigung zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.

Von dieser Pflicht kann sich der Arbeitgeber nur unter ganz engen Voraussetzungen gerichtlich entbinden lassen. Damit der Arbeitnehmer jedoch auch weiß, ob der Betriebsrat gegen seine geplante Kündigung Widerspruch eingelegt hat oder nicht, verpflichtet das Gesetz den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrates zuzuleiten.