Klagefrist für Kündigungsschutzklagen

Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers gerichtlich wehren wollen, müssen innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben.

Die Frist beginnt zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung in schriftlicher Form zugegangen ist (vgl. auch Ausführungen zum Zugang der Kündigung). Mit der Reform des Kündigungsschutzgesetzes gilt die drei Wochen Frist ab dem 01.01.2004 für alle Unwirksamkeitsgründe, auf die sich der Arbeitnehmer bei seiner Kündigungsschutzklage berufen will. Diese Regelung gilt seit dem Jahr 2004.

Bis zum 31.12.2003 musste der Arbeitnehmer die drei Wochen Frist nur wahren, wenn er sich auf seinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz berufen, d.h. geltend machen wollte, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, weil z.B. kein Grund für eine verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung vorliegt. Andere Unwirksamkeitsgründe außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes wie z.B. ein bestehender, jedoch nicht vom Arbeitgeber beachteter Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung) oder eine fehlende oder unwirksame Betriebsratsbeteiligung konnten auch noch später gerichtlich geltend gemacht werden, also auch dann, wenn der Arbeitnehmer die drei Wochen Frist für die Klageerhebung verstreichen hat lassen.

Die drei Wochen Frist gilt nunmehr jedoch für alle Unwirksamkeitsgründe, gleich ob sie auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes oder außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes geltend gemacht werden!

Dabei muss der Arbeitnehmer jedoch nicht bereits mit der Klageerhebung alle Unwirksamkeitsgründe geltend machen. Hat er rechtzeitig innerhalb der Frist Klage erhoben und die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht, dann kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auch noch weitere Unwirksamkeitsgründe nachschieben, die er bei Klageerhebung nicht gesehen hat oder die ihm bis dahin nicht bekannt waren.

Erhebt der Arbeitnehmer gegen eine nach seiner Ansicht nach unwirksame Kündigung jedoch nicht innerhalb der drei Wochenfrist Kündigungsschutzklage, dann gilt die Kündigung als wirksam. Die Kündigung hat dann das Arbeitsverhältnis beendet. Die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage sind nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich.

Zusammenfassend gilt die dreiwöchige Klagefrist ab 01.01.2004 nunmehr "für alle Kündigungsschutzklagen, gleich ob der Arbeitnehmer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt oder nicht" für alle Unwirksamkeitsgründe, gleich ob sie auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes oder außerhalb dessen geltend gemacht werden, d.h. auch für Unwirksamkeitsgründe, die darin liegen, dass der Arbeitgeber z.B. einen bestehenden Sonderkündigungsschutz nicht beachtet hat oder den Betriebsrat vor der Kündigung nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt hat. Die Klagefrist beginnt erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung zu laufen.