AIDS-Infektion ist kein Kündigungsgrund

Entlässt ein Arbeitgeber auf Druck der Belegschaft einen HIV-infizierten Angestellten, stellt dies eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Dies hat am Donnerstag, 3. Oktober 2013, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg klargestellt (Az.: 552/10). Damit erhält ein früherer Angestellter eines Schmuckerstellers vom griechischen Staat eine Entschädigung in Höhe von 14.339 Euro.

Der Mann war seit 2001 in dem Unternehmen angestellt. Im Januar 2005 erzählte er drei Kollegen, dass er befürchte, sich mit der Immunschwächekrankheit HIV infiziert zu haben. Als sich der Verdacht nach einem Test bestätigte, machten die drei Kollegen bei ihrem Chef Druck. Sie fürchteten, sich bei dem Mann während der Arbeit anzustecken. Daher müsse er umgehend entlassen werden, auch um den betrieblichen Arbeitsablauf zu gewährleisten.

Der Arbeitgeber versuchte, den Konflikt zu entschärfen. Er lud einen Arzt ein, der die Belegschaft über HIV und mögliche Vorsichtsmaßnahmen gegen eine Ansteckung aufklären sollte. Als Mitarbeiter in einem Brief an den Arbeitgeber erneut die Kündigung des HIV-infizierten Angestellten verlangten, um ihre "Gesundheit und ihr Recht auf Arbeit" zu erhalten, gab dieser nun dem Druck der Belegschaft nach.

Der Angestellte wurde gegen Zahlung einer Abfindung entlassen. Der Mann fand zwar kurz darauf eine neue Beschäftigung, dennoch wollte er die Kündigung nicht hinnehmen.

Das erstinstanzliche griechische Gericht hielt die Kündigung zwar für rechtswidrig; der Arbeitgeber habe dabei seine Machtposition missbraucht. Allerdings sei eine Weiterbeschäftigung nicht erforderlich. Schließlich habe der Mann ja mittlerweile einen neuen Arbeitsplatz gefunden.

Das Berufungsgericht bestätigte im Grundsatz die Kündigung. Die Befürchtungen der Belegschaft über eine mögliche HIV-Ansteckungsgefahr seien zwar wissenschaftlich unbegründet. Auch sei der Angestellte trotz seiner HIV-Infektion voll arbeitsfähig gewesen. Allerdings sei die Kündigung wegen der möglichen Störung des Betriebsfriedens rechtmäßig.

Dem widersprach nun der EGMR. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Kündigung diskriminiert worden. Vorurteile der Belegschaft über HIV und eine damit einhergehende Störung des Betriebsfriedens stellten keinen sachlichen Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die HIV-Infektion beeinträchtige die Arbeit in dem Unternehmen nicht. Die griechischen Gerichte hätten dies in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen.

Der Angestellte sei mit der Kündigung diskriminiert und in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden. Ihm stehe daher ein Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von insgesamt 14.339 Euro zu.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Kanzlei-Homepage