Die Arbeitnehmerkündigung

Im Gegensatz zum Arbeitgeber braucht der Arbeitnehmer keinen Grund, wenn er sein Arbeitsverhältnis kündigen will. Allerdings muss auch der Arbeitnehmer grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten.

Er kann daher sein Arbeitsverhältnis nicht -wenn nicht gerade ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt- von einem Tag auf den anderen beenden. Denn die Kündigungsfristen schützen nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber, damit er sich auf das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausreichend einstellen und einen Nachfolger suchen kann.

Häufig bringt aber genau diese Pflicht, die Kündigungsfristen einhalten zu müssen, den Arbeitnehmer in die Bredouille. Insbesondere dann, wenn er sich beruflich verändern will und der neue Arbeitgeber mit einem lukrativen Jobangebot lockt, der Arbeitnehmer aber am besten gleich morgen beginnen soll.

In diesem Fall bietet sich für den Arbeitnehmer mit langen Kündigungsfristen nur die Möglichkeit, seinen jetzigen Arbeitgeber um eine vorzeitige Auflösung seines Arbeitsvertrages zu bitten. Der jetzige Arbeitgeber kann dem Wunsch des Arbeitnehmers nachkommen, er muss aber nicht.

Es kann jedoch nur davor gewarnt werden, der Entschlusskraft des Arbeitgebers etwas "nachzuhelfen", indem man anderenfalls eine " plötzliche Erkrankung" androht oder ganz einfach nicht mehr erscheint. Hierin liegt eine beharrliche Arbeitsverweigerung, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen kann, die sich negativ im Zeugnis und damit auch für den weiteren beruflichen Lebensweg niederschlagen kann.

Alternativ kann der Arbeitgeber auch von einer fristlosen Kündigung absehen und seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag auf Arbeitsleistung gerichtlich durchsetzen.

Der Arbeitnehmer kann zwar nicht zur tatsächlichen Arbeitsleistung verpflichtet werden (wie soll das auch gehen), aber ihm kann ein Zwangsgeld, unter Umständen auch eine Zwangshaft drohen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber auch einen evtl. eingetretenen Schaden (wie z.B. angefallene Überstundenvergütung für die Kollegen, die die Arbeit des "abtrünnigen" Arbeitnehmers übernehmen mussten) geltend machen.

Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung vorliegt und ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen nicht mehr zuzumuten ist. Ein solch wichtiger Grund liegt in der Regel dann vor, wenn sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in einem erheblichen Zahlungsrückstand (mindestens zwei Monatsgehälter befindet) und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber diesbezüglich bereits einmal abgemahnt hat (vgl. auch Ausführungen zu Pflichten des Arbeitgebers). Auch sexuelle Belästigungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer können einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Besonders darauf hinzuweisen ist, dass eine Kündigung des Arbeitnehmers nur wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt. Mündliche Kündigungserklärungen entfalten keine rechtliche Wirkung und beenden das Arbeitsverhältnis daher nicht.